Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Kommunalverfassungsrechts­durchführungsverordnung

SächsKomVerfRDVO

§ 17 Feststellung des Abstimmungsergebnisses

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsKomVerfRDVO/17#abs-1 (1) Die Feststellung des Abstimmungsergebnisses ist öffentlich. Die §§ 18 , 19 und 20 Absatz 2 des Kommunalwahlgesetzes gelten entsprechend.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsKomVerfRDVO/17#abs-2 (2) Das Abstimmungsergebnis ist vom Gemeindewahlausschuss unverzüglich festzustellen und von der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister öffentlich bekanntzumachen.

§ 16 § 18