Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Kommunalverfassungsrechts­durchführungsverordnung

SächsKomVerfRDVO

§ 15 Stimmzettel

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsKomVerfRDVO/15#abs-1 (1) Die Stimmzettel werden amtlich hergestellt. Sie müssen von einheitlichem Papier, gleicher Farbe und gleicher Größe sein.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsKomVerfRDVO/15#abs-2 (2) Der Stimmzettel muss den zur Abstimmung gestellten Entscheidungsvorschlag enthalten. Der Entscheidungsvorschlag muss so gefasst sein, dass über ihn mit „Ja“ oder „Nein“ entschieden werden kann.

§ 14 § 16