Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Kommunalverfassungsrechtsdurchführungsverordnung
SächsKomVerfRDVO§ 15 Stimmzettel
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsKomVerfRDVO/15#abs-1 (1) Die Stimmzettel werden amtlich hergestellt. Sie müssen von einheitlichem Papier, gleicher Farbe und gleicher Größe sein.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsKomVerfRDVO/15#abs-2 (2) Der Stimmzettel muss den zur Abstimmung gestellten Entscheidungsvorschlag enthalten. Der Entscheidungsvorschlag muss so gefasst sein, dass über ihn mit „Ja“ oder „Nein“ entschieden werden kann.