(1) Jede abstimmungsberechtigte Person hat eine Stimme. Sie gibt ihre Stimme in der Weise ab, dass sie auf dem Stimmzettel entweder das „Ja“-Feld oder das „Nein“-Feld durch Ankreuzen oder auf eine andere eindeutige Weise als gewählt kennzeichnet.
(2) Im Übrigen gelten für die Abstimmungshandlung die §§ 15 bis 17 des Kommunalwahlgesetzes entsprechend.