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§ 16 SächsKomVerfRDVO (Sachsen) — Abstimmungshandlung

Sächsische Kommunalverfassungsrechts­durchführungsverordnung

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Jede abstimmungsberechtigte Person hat eine Stimme. Sie gibt ihre Stimme in der Weise ab, dass sie auf dem Stimmzettel entweder das „Ja“-Feld oder das „Nein“-Feld durch Ankreuzen oder auf eine andere eindeutige Weise als gewählt kennzeichnet.

(2) Im Übrigen gelten für die Abstimmungshandlung die §§ 15 bis 17 des Kommunalwahlgesetzes entsprechend.