Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Kommunalverfassungsrechtsdurchführungsverordnung
SächsKomVerfRDVO§ 13 Besorgung der laufenden Geschäfte
Stand: 26.08.2026
Die laufenden Geschäfte der Abstimmung besorgt die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister.