Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Kommunalverfassungsrechtsdurchführungsverordnung
SächsKomVerfRDVO§ 12 Abstimmungsorgane
Stand: 26.08.2026
Abstimmungsorgane sind der Gemeindewahlausschuss, die oder der Vorsitzende des Gemeindewahlausschusses und die Wahlvorstände. Die §§ 9 bis 11 des Kommunalwahlgesetzes gelten entsprechend.