Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Kommunalverfassungsrechtsdurchführungsverordnung SächsKomVerfRDVO § 14 Abstimmungsräume Stand: 26.08.2026 Sachsen Die Abstimmungsräume, ihre Ausstattung und das erforderliche Hilfspersonal stellt die Gemeinde.