Gesetze / Landesrecht Sachsen / Gesetz über den Kommunalen Sozialverband Sachsen

SächsKomSozVG

§ 3 Aufgaben

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsKomSozVG/3#abs-1 (1) Die Aufgaben des Kommunalen Sozialverbandes Sachsen erstrecken sich nach Maßgabe der hierzu erlassenen besonderen Vorschriften auf die nachfolgenden Aufgaben des Sozialwesens und des Gesundheitswesens. Der Kommunale Sozialverband Sachsen ist

1. überörtlicher Träger der Sozialhilfe,

2. überörtliche Betreuungsbehörde,

3. zuständig für die Aufgaben, die ihm durch das Landesjugendhilfegesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. September 2008 (SächsGVBl. S. 578), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 28. Juni 2018 (SächsGVBl. S. 472) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, zugewiesen sind,

4. zuständige Behörde für die Anerkennung von Angeboten zur Unterstützung im Alltag nach § 45a Absatz 1 Satz 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch – Soziale Pflegeversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014, 1015), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2757) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, für die Förderung der Weiterentwicklung der Versorgungsstrukturen und des Ehrenamtes nach § 45c des Elften Buches Sozialgesetzbuch, für die Förderung der Selbsthilfe nach § 45d des Elften Buches Sozialgesetzbuch, für die Festsetzung und Beitreibung von Erstattungsforderungen der Pflegekassen aus der Förderung von Angeboten zur Unterstützung im Alltag, der Weiterentwicklung von Versorgungsstrukturen, des Ehrenamtes und der Selbsthilfe sowie für den Abschluss der Vereinbarung mit den Landesverbänden der Pflegekassen im Freistaat Sachsen zur elektronischen Datenübermittlung nach § 7 Absatz 4 Satz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch ,

5. zuständig für die Aufgaben nach § 24 des Sächsischen Gesetzes zur Ausführung des Sozialgesetzbuches vom 6. Juni 2002 (SächsGVBl. S. 168, 169), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1. Januar 2024 (SächsGVBl. S. 884) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, soweit eine Rechtsverordnung nach § 25 Satz 2 des Sächsischen Gesetzes zur Ausführung des Sozialgesetzbuches keine abweichende Regelung enthält.

6. zuständige Landesbehörde für die Erteilung der Zustimmung zur gesonderten Berechnung und die Entgegennahme der Mitteilung der gesonderten Berechnung nach § 82 Absatz 3 Satz 3 und Absatz 4 Satz 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch und den hierzu erlassenen landesrechtlichen Ausführungsvorschriften,

7. zuständige Stelle nach § 1 Absatz 3 Satz 1 der Aufwendungserstattungs-Verordnung vom 11. Juli 1975 (BGBl. I S. 1896), die zuletzt durch Artikel 24 des Gesetzes vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,

8. die Zentrale Vermittlungsstelle (Kopfstelle) zum Renten Service im Rentenauskunftsverfahren,

9. zuständig für Aufgaben nach § 15a Absatz 1 Satz 5 und Absatz 2 des Sächsischen Gesetzes zur Ausführung des Sozialgesetzbuches vom 6. Juni 2002 (SächsGVBl. S. 168, 169), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 28. Juni 2018 (SächsGVBl. S. 472) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,

10. zuständig für die Aufgaben nach § 7 Satz 2 des Landesblindengeldgesetzes vom 14. Dezember 2001 (SächsGVBl. S. 714), das zuletzt durch Artikel 45 des Gesetzes vom 26. April 2018 (SächsGVBl. S. 198), geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,

11. zuständig für die Aufgaben des Integrationsamtes nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234), das zuletzt durch Artikel 23 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2541) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,

12. zuständige Behörde im Sinne des Sächsischen Wohnteilhabegesetzes vom 20. März 2024 (SächsGVBl. S. 325), in der jeweils geltenden Fassung,

13. (aufgehoben)

14. zuständig für den Vollzug von Richtlinien zur Förderung nach § 9 Absatz 2 des Landesjugendhilfegesetzes ,

15. zuständig für den Vollzug der Projekte zur Bekämpfung von häuslicher Gewalt und zur Bekämpfung des Menschenhandels zum Zweck sexueller Ausbeutung nach der Richtlinie zur Förderung der Chancengleichheit vom 9. März 2016 (SächsABl. S. 366), enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 16. November 2017 (SächsABl. SDr. S. S 422), in der jeweils geltenden Fassung,

16. zuständige Behörde oder Stelle für den Vollzug der in § 1 Absatz 2 des Heilberufezuständigkeitsgesetzes vom 9. Februar 2004 (SächsGVBl. S. 41), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. März 2022 (SächsGVBl. S. 251) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, genannten Vorschriften, soweit nicht aufgrund einer Verordnung nach § 1 Absatz 2 oder Absatz 3 des Heilberufezuständigkeitsgesetzes etwas anderes bestimmt ist,

17. zuständige Behörde oder Stelle zur Bestätigung der in § 340 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb des Fünften Buches Sozialgesetzbuch aufgeführten Berufe,

18. zuständig für den Vollzug der Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Verbraucherschutz zur Förderung von Freiwilligendiensten im Freistaat Sachsen vom 1. Juli 2014 (SächsABl. S. 872), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 16. November 2017 (SächsABl. SDr. S. S 422), in der jeweils geltenden Fassung, und von Richtlinien des Bundes zur Durchführung und Förderung von Jugendfreiwilligendiensten,

19. zuständig für den Vollzug von Richtlinien des Freistaates Sachsen zur Gewährung finanzieller Zuwendungen für Einrichtungen und Maßnahmen der Familienförderung.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsKomSozVG/3#abs-2 (2) Die Aufgaben nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 und 11 bis 19 werden als Weisungsaufgaben übertragen. Das Weisungsrecht ist unbeschränkt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsKomSozVG/3#abs-3 (3) Dem Kommunalen Sozialverband Sachsen können durch Gesetz weitere Aufgaben übertragen werden.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsKomSozVG/3#abs-4 (4) Zur Wahrnehmung seiner Aufgaben nach den Absätzen 1 und 3 kann der Kommunale Sozialverband Sachsen Außenstellen einrichten. Zur Wahrnehmung der Aufgaben nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 12 bildet der Kommunale Sozialverband Sachsen eine eigenständige Organisationseinheit, die in fachlicher Hinsicht die Heimaufsicht unabhängig und wettbewerbsneutral wahrnimmt. Die Fach- und Rechtsaufsicht bleibt unberührt.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsKomSozVG/3#abs-5 (5) Der Kommunale Sozialverband Sachsen berichtet dem Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt jährlich über die Erfüllung der Aufgaben nach Absatz 1, soweit diese der Aufsicht des Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt unterliegen. Er ist auf Anforderung des Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt verpflichtet, für statistische Zwecke, insbesondere der Sozialplanung und Sozialberichtserstattung des Freistaates Sachsen, Daten nach Satz 1 in zulässiger Form dem Statistischen Landesamt zur Verfügung zu stellen.

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