Gesetze / Landesrecht Sachsen / Gesetz über den Kommunalen Sozialverband Sachsen
SächsKomSozVG§ 23 Aufsicht
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsKomSozVG/23#abs-1 (1) Rechtsaufsichtsbehörde bei der Erfüllung von weisungsfreien Pflichtaufgaben ist das fachlich zuständige Staatsministerium, im Übrigen das Staatsministerium des Innern. Soweit Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung übertragen werden, ist Fachaufsichtsbehörde das fachlich zuständige Staatsministerium.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsKomSozVG/23#abs-2 (2) Die für die Ausübung der Aufsicht über die Gemeinden maßgebenden Bestimmungen gelten entsprechend. Die Befugnisse und Aufgaben nach den §§ 118 , 121 und 122 der Sächsischen Gemeindeordnung sind dem Staatsministerium des Innern vorbehalten.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsKomSozVG/23#abs-3 (3) Die dem Kommunalen Sozialverband Sachsen obliegende Aufgabe der Rechtsaufsicht über die Landkreise und Kreisfreien Städte nach § 15a Absatz 1 Satz 3 des Sächsischen Gesetzes zur Ausführung des Sozialgesetzbuches und nach § 7 Satz 2 des Landesblindengeldgesetzes ist eine Weisungsaufgabe. Das Weisungsrecht ist nicht beschränkt. Es wird durch das fachlich zuständige Staatsministerium ausgeübt. Leistet der Kommunale Sozialverband Sachsen einer ihm erteilten Weisung keine Folge, kann an seiner Stelle das fachlich zuständige Staatsministerium die erforderlichen Maßnahmen treffen.