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SächsKomSozVG

§ 9 Rechtsstellung der Verbandsrätinnen und Verbandsräte

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsKomSozVG/9#abs-1 (1) Die Verbandsrätinnen und Verbandsräte sind ehrenamtlich tätig. Für ihre Rechtsstellung und die Befangenheit gelten die §§ 20 und 35 der Sächsischen Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. März 2014 (SächsGVBl. S. 146), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2017 (SächsGVBl. S. 626) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, entsprechend.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsKomSozVG/9#abs-2 (2) Die Verbandsrätinnen und Verbandsräte erhalten nach Maßgabe der Satzung eine Entschädigung für jeden Sitzungstag der Verbandsversammlung, wenn sie an der Sitzung teilgenommen haben.

§ 8 § 10