Gesetze / Landesrecht Sachsen / Gesetz über den Kommunalen Sozialverband Sachsen

SächsKomSozVG

§ 2 Rechtsform

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsKomSozVG/2#abs-1 (1) Der Kommunale Sozialverband Sachsen ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsKomSozVG/2#abs-2 (2) Der Kommunale Sozialverband Sachsen nimmt seine Aufgaben im Rahmen der Gesetze unter eigener Verantwortung wahr. Er kann Dienstherr von Beamtinnen und Beamten sein.

§ 1 § 3