Gesetze / Landesrecht Sachsen / Gesetz über den Kommunalen Sozialverband Sachsen
SächsKomSozVG§ 20 Bedienstete
Stand: 13.04.2024
Der Kommunale Sozialverband Sachsen ist verpflichtet, die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen geeigneten Bediensteten einzustellen sowie die Aus- und Fortbildung seiner Bediensteten zu fördern.