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SächsKomSozVG

§ 19 Verpflichtungserklärungen

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsKomSozVG/19#abs-1 (1) Erklärungen, durch welche der Kommunale Sozialverband Sachsen verpflichtet werden soll, bedürfen der Schriftform. Sie sind von der Verbandsdirektorin oder dem Verbandsdirektor handschriftlich zu unterzeichnen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsKomSozVG/19#abs-2 (2) Im Fall der Vertretung der Verbandsdirektorin oder des Verbandsdirektors muss die Erklärung von der ständigen Vertretung oder von zwei vertretungsberechtigten Beamtinnen, Beamten oder Beschäftigten handschriftlich unterzeichnet werden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsKomSozVG/19#abs-3 (3) Den Unterschriften soll die Amtsbezeichnung und im Falle des Absatzes 2 ein das Vertretungsverhältnis kennzeichnender Zusatz beigefügt werden.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsKomSozVG/19#abs-4 (4) Diese Formvorschriften gelten nicht für Erklärungen in Geschäften der laufenden Verwaltung oder aufgrund einer in der vorstehenden Form ausgestellten Vollmacht.

§ 18 § 20