Gesetze / Landesrecht Sachsen / Gesetz über den Kommunalen Sozialverband Sachsen
SächsKomSozVG§ 21 Wirtschaftsführung
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsKomSozVG/21#abs-1 (1) Auf die Wirtschaftsführung des Kommunalen Sozialverbandes Sachsen finden die für die Landkreise geltenden Vorschriften über die Gemeindewirtschaft mit Ausnahme der Vorschriften über die Auslegung des Entwurfs der Haushaltssatzung und des Haushaltsplanes sowie des Jahresabschlusses und des Gesamtabschlusses entsprechende Anwendung, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Das Staatsministerium des Innern wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Anwendung der Bestimmungen des Gemeindewirtschaftsrechts auf den Kommunalen Sozialverband Sachsen zu regeln.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsKomSozVG/21#abs-2 (2) Der Kommunale Sozialverband Sachsen kann Haushaltsmittel des Bundes und des Freistaates Sachsen bewirtschaften und ist Dienststelle im Sinne der Haushaltsordnungen des Bundes und des Freistaates Sachsen.