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§ 20 SächsKomSozVG (Sachsen) — Bedienstete

Gesetz über den Kommunalen Sozialverband Sachsen

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Der Kommunale Sozialverband Sachsen ist verpflichtet, die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen geeigneten Bediensteten einzustellen sowie die Aus- und Fortbildung seiner Bediensteten zu fördern.