Gesetze / Landesrecht Sachsen / Gesetz über den Kommunalen Sozialverband Sachsen
SächsKomSozVG§ 18 Beauftragung, rechtsgeschäftliche Vollmacht
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsKomSozVG/18#abs-1 (1) Die Verbandsdirektorin oder der Verbandsdirektor kann Beamte und Arbeitnehmer mit seiner Vertretung auf bestimmten Aufgabengebieten oder in einzelnen Angelegenheiten des Kommunalen Sozialverbandes Sachsen beauftragen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsKomSozVG/18#abs-2 (2) Die Verbandsdirektorin oder der Verbandsdirektor kann in einzelnen Angelegenheiten rechtsgeschäftliche Vollmacht erteilen.