Gesetze / Landesrecht Sachsen / Gesetz über den Kommunalen Sozialverband Sachsen
SächsKomSozVG§ 17 Aufgaben
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsKomSozVG/17#abs-1 (1) Die Verbandsdirektorin oder der Verbandsdirektor bereitet die Sitzungen der Verbandsversammlung, des Verbandsausschusses und der Fachausschüsse vor und vollzieht die Beschlüsse.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsKomSozVG/17#abs-2 (2) Die Verbandsdirektorin oder der Verbandsdirektor muss Beschlüssen der Verbandsversammlung und des Verbandsausschusses widersprechen, wenn sie oder er der Auffassung ist, dass sie rechtswidrig sind. Sie oder er kann widersprechen, wenn sie oder er der Auffassung ist, dass ein Beschluss für den Kommunalen Sozialverband Sachsen nachteilig ist. Der Widerspruch hat aufschiebende Wirkung. Er muss unverzüglich, spätestens jedoch binnen einer Woche nach der Beschlussfassung gegenüber der oder dem Vorsitzenden ausgesprochen werden. Wenn die Angelegenheit nicht in derselben Sitzung geklärt werden kann, ist innerhalb von vier Wochen eine Folgesitzung einzuberufen, in der erneut über die Angelegenheit zu beschließen ist. Ist nach Ansicht der Verbandsdirektorin oder des Verbandsdirektors der neue Beschluss rechtswidrig, muss sie oder er diesem erneut widersprechen und unverzüglich die Entscheidung der zuständigen Aufsichtsbehörde herbeiführen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsKomSozVG/17#abs-3 (3) Absatz 2 gilt entsprechend für Beschlüsse der beschließenden Fachausschüsse. Der Widerspruch ist gegenüber den Mitgliedern des Fachausschusses auszusprechen. Über den Widerspruch hat der Verbandsausschuss zu entscheiden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsKomSozVG/17#abs-4 (4) In dringenden Angelegenheiten, deren Erledigung nicht bis zu einer Sitzung des Verbandsausschusses aufgeschoben werden kann, entscheidet die Verbandsdirektorin oder der Verbandsdirektor anstelle des Verbandsausschusses. Die Gründe für die Eilentscheidung und die Art der Erledigung sind den Mitgliedern des Verbandsausschusses unverzüglich mitzuteilen. Das Gleiche gilt für Angelegenheiten, für deren Entscheidung ein beschließender Fachausschuss zuständig ist.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsKomSozVG/17#abs-5 (5) Die Verbandsdirektorin oder der Verbandsdirektor erledigt in eigener Zuständigkeit die Geschäfte der laufenden Verwaltung und die ihr oder ihm sonst durch Gesetz oder vom Verbandsausschuss übertragenen Aufgaben. Sie oder er ist für die sachgemäße Erledigung der Aufgaben und den ordnungsgemäßen Gang der Verbandsverwaltung verantwortlich und regelt deren innere Organisation.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsKomSozVG/17#abs-6 (6) Die Verbandsdirektorin oder der Verbandsdirektor hat sicherzustellen, dass die Aufgabenwahrnehmung nach § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 12 nicht durch Interessenkollisionen gefährdet oder beeinträchtigt wird.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsKomSozVG/17#abs-7 (7) Die Verbandsdirektorin oder der Verbandsdirektor ist Vorgesetzte oder Vorgesetzter, Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter und oberste Dienstbehörde der Bediensteten des Kommunalen Sozialverbandes Sachsen.