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§ 18 SächsKomSozVG (Sachsen) — Beauftragung, rechtsgeschäftliche Vollmacht

Gesetz über den Kommunalen Sozialverband Sachsen

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Verbandsdirektorin oder der Verbandsdirektor kann Beamte und Arbeitnehmer mit seiner Vertretung auf bestimmten Aufgabengebieten oder in einzelnen Angelegenheiten des Kommunalen Sozialverbandes Sachsen beauftragen.

(2) Die Verbandsdirektorin oder der Verbandsdirektor kann in einzelnen Angelegenheiten rechtsgeschäftliche Vollmacht erteilen.