(1) Die Verbandsdirektorin oder der Verbandsdirektor kann Beamte und Arbeitnehmer mit seiner Vertretung auf bestimmten Aufgabengebieten oder in einzelnen Angelegenheiten des Kommunalen Sozialverbandes Sachsen beauftragen.
(2) Die Verbandsdirektorin oder der Verbandsdirektor kann in einzelnen Angelegenheiten rechtsgeschäftliche Vollmacht erteilen.