Gesetze / Landesrecht Sachsen / Gesetz über den Kommunalen Sozialverband Sachsen

SächsKomSozVG

§ 15 Einberufung und Geschäftsgang

Stand: 13.04.2024

Sachsen

Der Verbandsausschuss und die Fachausschüsse werden von ihren Vorsitzenden einberufen. Die Sitzungen des Verbandsausschusses und der Fachausschüsse sind nicht öffentlich. Die oder der Vorsitzende hat Stimmrecht; bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt. Im Übrigen gelten für die Verhandlungen § 10 Absatz 1 und 2 Satz 2, Absatz 3 und 4 entsprechend.

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