Gesetze / Landesrecht Sachsen / Gesetz über den Kommunalen Sozialverband Sachsen
SächsKomSozVG§ 15 Einberufung und Geschäftsgang
Stand: 26.08.2026
Der Verbandsausschuss und die Fachausschüsse werden von ihren Vorsitzenden einberufen. Die Sitzungen des Verbandsausschusses und der Fachausschüsse sind nicht öffentlich. Die oder der Vorsitzende hat Stimmrecht; bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt. Im Übrigen gelten für die Verhandlungen § 10 Absatz 1 und 2 Satz 2, Absatz 3 und 4 entsprechend.