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SächsKomSozVG

§ 14 Fachausschüsse

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsKomSozVG/14#abs-1 (1) Der Verbandsausschuss kann durch seine Geschäftsordnung beschließende und beratende Fachausschüsse bilden und ihnen bestimmte Aufgabengebiete zur dauernden Erledigung übertragen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsKomSozVG/14#abs-2 (2) Durch Beschluss kann der Verbandsausschuss einzelne Angelegenheiten auf bestehende beschließende Fachausschüsse übertragen oder für ihre Erledigung beschließende Fachausschüsse bilden. Sie entscheiden anstelle des Verbandsausschusses. Der Verbandsausschuss kann allgemein oder im Einzelfall Weisungen erteilen und jede Angelegenheit an sich ziehen. Er kann Beschlüsse der Fachausschüsse ändern oder aufheben, solange sie noch nicht vollzogen sind.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsKomSozVG/14#abs-3 (3) Zur Vorberatung seiner Verhandlungen oder einzelner Verhandlungsgegenstände kann der Verbandsausschuss beratende Fachausschüsse bestellen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsKomSozVG/14#abs-4 (4) Die Fachausschüsse werden aus der Mitte des Verbandsausschusses gebildet. Der Verbandsausschuss kann auch Mitglieder der Verbandsversammlung, die nicht Mitglieder des Verbandsausschusses sind, als stimmberechtigte Mitglieder der Fachausschüsse bestellen. In die Fachausschüsse sollen auch fachkundige Beamtinnen und Beamte sowie Beschäftigte der zum Kommunalen Sozialverband Sachsen gehörenden Landkreise und Kreisfreien Städte sowie sonstige Personen, die in den Aufgabenbereichen des Kommunalen Sozialverbandes Sachsen besonders erfahren sind, widerruflich als beratende Mitglieder berufen werden. Spezialgesetzliche Vorschriften über die Beteiligung bestimmter Personen oder Organisationen bleiben unberührt.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsKomSozVG/14#abs-5 (5) Die Verbandsdirektorin oder der Verbandsdirektor ist Vorsitzende oder Vorsitzender der Fachausschüsse. Sie oder er kann ihre oder seine ständige allgemeine Stellvertretung oder ein Mitglied des Fachausschusses mit ihrer oder seiner Vertretung beauftragen.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsKomSozVG/14#abs-6 (6) Für das Ausscheiden und die Ergänzung der stimmberechtigten Mitglieder der Fachausschüsse gilt § 13 entsprechend.

§ 13 § 15