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§ 15 SächsKomSozVG (Sachsen) — Einberufung und Geschäftsgang

Gesetz über den Kommunalen Sozialverband Sachsen

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Der Verbandsausschuss und die Fachausschüsse werden von ihren Vorsitzenden einberufen. Die Sitzungen des Verbandsausschusses und der Fachausschüsse sind nicht öffentlich. Die oder der Vorsitzende hat Stimmrecht; bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt. Im Übrigen gelten für die Verhandlungen § 10 Absatz 1 und 2 Satz 2, Absatz 3 und 4 entsprechend.