Gesetze / Landesrecht Sachsen / Gesetz über den Kommunalen Sozialverband Sachsen

SächsKomSozVG

§ 16 Rechtsstellung

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsKomSozVG/16#abs-1 (1) Die Verbandsdirektorin oder der Verbandsdirektor ist Leiterin oder Leiter der Verbandsverwaltung. Sie oder er vertritt den Kommunalen Sozialverband Sachsen nach außen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsKomSozVG/16#abs-2 (2) Die Verbandsdirektorin oder der Verbandsdirektor ist Beamtin oder Beamter auf Zeit. Die Amtszeit beträgt fünf Jahre. Sie beginnt mit dem Amtsantritt. Im Fall der Wiederbestellung schließt sich die neue Amtszeit an das Ende der vorangegangenen an.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsKomSozVG/16#abs-3 (3) Die Verbandsversammlung entscheidet über die Ernennung und Entlassung der Verbandsdirektorin oder des Verbandsdirektors. Für das Amt der Verbandsdirektorin oder des Verbandsdirektors ist befähigt, wer eine wirtschafts- oder finanzwissenschaftliche Ausbildung abgeschlossen hat, die Befähigung zum höheren Verwaltungsdienst besitzt oder über eine gleichwertige Qualifikation verfügt. Die Ernennungsurkunde wird von der oder dem Vorsitzenden der Verbandsversammlung ausgestellt und der Verbandsdirektorin oder dem Verbandsdirektor bei Amtsantritt ausgehändigt. Dem Staatsministerium des Innern obliegt die Wahrnehmung disziplinarrechtlicher Aufgaben

1. der oder des Dienstvorgesetzten,

2. der oder des höheren Dienstvorgesetzten und

3. der obersten Dienstbehörde.

Der oder dem Vorsitzenden der Verbandsversammlung obliegt die Wahrnehmung der Aufgaben der für die Ernennung zuständigen Stelle sowie der übrigen Aufgaben der oder des Dienstvorgesetzten und der obersten Dienstbehörde.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsKomSozVG/16#abs-4 (4) Eine Beamtin, ein Beamter oder eine Beschäftigte oder ein Beschäftigter des Kommunalen Sozialverbandes Sachsen ist zur ständigen Vertretung der Verbandsdirektorin oder des Verbandsdirektors zu bestellen.

§ 15 § 17