Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Kommunalprüfungsverordnung
SächsKomPrüfVO§ 8 Prüfungsbericht
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsKomPr%C3%BCfVO/8#abs-1 (1) Über jede Prüfung ist ein Prüfungsbericht zu fertigen. Er muss Gegenstand, Art und Umfang der Prüfung bezeichnen, den Namen des Prüfers enthalten und darstellen, welcher Prüfungsansatz gewählt wurde.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsKomPr%C3%BCfVO/8#abs-2 (2) Der Prüfungsbericht soll sich auf wesentliche Feststellungen im Rahmen des Prüfungszwecks einschließlich der dazu erforderlichen Darstellung der finanziellen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Gemeinde und ihrer Sonder- und Treuhandvermögen beschränken. Feststellungen über Beanstandungen sind nur aufzunehmen, wenn diese wesentlich sind und nicht im Prüfungsverfahren ausgeräumt wurden. Der Prüfungsbericht soll eine Zusammenfassung der wesentlichen Ergebnisse der Prüfung enthalten.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsKomPr%C3%BCfVO/8#abs-3 (3) Werden aufgrund der Prüfung Vorschläge und Anregungen über den Prüfungszweck hinaus gemacht, sind sie der Gemeinde gesondert mitzuteilen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsKomPr%C3%BCfVO/8#abs-4 (4) Feststellungen des Prüfungsberichts über fremde Kassengeschäfte nach § 2 der Sächsischen Kommunalen Kassen- und Buchführungsverordnung gemäß § 10 Absatz 1 Satz 2 sowie über die bestimmungsgemäße Verwendung staatlicher Zuwendungen sind auch den hierfür zuständigen Stellen mitzuteilen. Zuständig für diese Mitteilungen ist bei der örtlichen Prüfung der Bürgermeister.