Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Kommunalprüfungsverordnung

SächsKomPrüfVO

§ 10 Gegenstand, Verfahren und Zweck der Prüfung; Prüfungsbericht

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsKomPr%C3%BCfVO/10#abs-1 (1) Prüfungsgegenstand sind der Jahresabschluss, der Anhang einschließlich seiner Anlagen und der Rechenschaftsbericht (§ 88 Absatz 2 und 4 der Sächsischen Gemeindeordnung ). Vorgänge, in denen die Gemeinde für einen anderen kommunalen Aufgabenträger unmittelbar für dessen Haushalt Erträge und Aufwendungen verbucht oder Einzahlungen oder Auszahlungen gegenüber dessen Kasse anordnet, unterliegen insoweit der Prüfung, als die Gemeinde die sachliche und rechnerische Feststellung trifft.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsKomPr%C3%BCfVO/10#abs-2 (2) Der Umfang der Prüfung richtet sich nach § 104 Absatz 1 der Sächsischen Gemeindeordnung . Die Prüfung soll feststellen, ob der Jahresabschluss unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Ertrags- und Finanzlage der Gemeinde vermittelt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsKomPr%C3%BCfVO/10#abs-3 (3) Die Prüfungshandlungen sind so zu dokumentieren, dass nachvollziehbar ist, welche Wertgrenzen dem Prüfungsansatz zugrunde gelegt wurden.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsKomPr%C3%BCfVO/10#abs-4 (4) Der Bericht zur Prüfung des Jahresabschlusses enthält eine Zusammenfassung der wesentlichen Aussagen und Feststellungen. Der Prüfungsbericht hat einen Prüfungsvermerk zu enthalten, der wiedergibt, ob der Jahresabschluss den in Absatz 2 Satz 2 genannten Anforderungen genügt. Der Prüfungsvermerk kann dies uneingeschränkt, eingeschränkt oder versagend feststellen. Er darf insbesondere dann nicht uneingeschränkt erteilt werden, wenn in der Vermögensrechnung einzelne Abweichungen von mehr als 0,7 Prozent der Bilanzsumme oder wesentliche Verstöße gegen gesetzliche Bestimmungen festgestellt werden.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsKomPr%C3%BCfVO/10#abs-5 (5) Nach Ende der Berichterstellung hat der Bürgermeister schriftlich gegenüber der örtlichen Prüfungseinrichtung zu erklären, dass alle im Rahmen der Prüfung erteilten Auskünfte und Nachweise vollständig und richtig sind.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsKomPr%C3%BCfVO/10#abs-6 (6) Die Absätze 1 bis 5 gelten entsprechend für die Prüfung des Gesamtabschlusses.

§ 9 § 11