Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Kommunalprüfungsverordnung

SächsKomPrüfVO

§ 2 Rechnungsprüfungsamt

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsKomPr%C3%BCfVO/2#abs-1 (1) Zum Leiter eines Rechnungsprüfungsamtes darf nur bestellt werden, wer

1. die Voraussetzungen des § 62 Absatz 2 Nummer 1 der Sächsischen Gemeindeordnung erfüllt oder

2. einen nach Artikel 37 Absatz1 des Einigungsvertrages anerkannten und gegenüber Nummer 1 gleichwertigen Bildungsabschluss nachweist und

über eine mindestens dreijährige Berufserfahrung im öffentlichen Haushalts-, Rechnungs- oder Prüfungswesen verfügt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsKomPr%C3%BCfVO/2#abs-2 (2) Das Rechnungsprüfungsamt ist mit dem zur Erledigung seiner Aufgaben erforderlichen Personal und den erforderlichen Sachmitteln auszustatten. Dies gilt insbesondere für Unternehmensprüfungen nach § 96a Absatz 1 Nummer 11 und 13 der Sächsischen Gemeindeordnung und für die Aufgaben nach § 106 Absatz 2 Satz 1 der Sächsischen Gemeindeordnung .

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsKomPr%C3%BCfVO/2#abs-3 (3) Leitende Mitarbeiter und Prüfer eines Rechnungsprüfungsamtes sollen ebenfalls die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllen. Für technische Prüfgebiete genügen hinsichtlich der Voraussetzungen des § 62 Absatz 2 Nummer 1 der Sächsischen Gemeindeordnung auch gleichwertige Abschlüsse in technischen Bereichen.

§ 1 § 3