Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Kommunalprüfungsverordnung

SächsKomPrüfVO

§ 9 Aufbewahrung der Berichte und Prüfungsakten

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsKomPr%C3%BCfVO/9#abs-1 (1) Die Berichte und die Prüfungsakten sind sicher und geordnet aufzubewahren.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsKomPr%C3%BCfVO/9#abs-2 (2) Der Bericht über die Prüfung des Jahresabschlusses und des Gesamtabschlusses nach § 104 Absatz 2 Satz 2 der Sächsischen Gemeindeordnung , der Schlussbericht über die Prüfung des Jahresabschlusses und des Gesamtabschlusses nach § 104 Absatz 2 Satz 4 der Sächsischen Gemeindeordnung , die Prüfungsberichte über die örtliche Prüfung der Eigenbetriebe nach § 105 der Sächsischen Gemeindeordnung und die Prüfungsberichte nach den §§ 32 und 33 der Sächsischen Eigenbetriebsverordnung vom 16. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 941), in der jeweils geltenden Fassung, sind dauernd aufzubewahren, bei automatisierten Verfahren in ausgedruckter Form. Alle übrigen Prüfungsberichte sind zehn Jahre, die Prüfungsakten sechs Jahre aufzubewahren. Die Fristen beginnen am 1. Januar des der Erstellung der Prüfungsberichte folgenden Haushaltsjahres.

§ 8 § 10