Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Kommunalprüfungsverordnung

SächsKomPrüfVO

§ 17 Prüfung der Vermögensbestände und Vorräte

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsKomPr%C3%BCfVO/17#abs-1 (1) Regelmäßig ist zu prüfen, ob die Inventur ordnungsgemäß durchgeführt und das Inventar über das bewegliche und unbewegliche Vermögen ordnungsgemäß geführt wird und die verzeichneten beweglichen Sachen vorhanden sind. Die Vermögensverwaltung nach § 89 der Sächsischen Gemeindeordnung ist mit einzubeziehen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsKomPr%C3%BCfVO/17#abs-2 (2) Es ist festzustellen, ob die Inventurvereinfachungsverfahren nach § 35 der Sächsischen Kommunalhaushaltsverordnung-Doppik ordnungsgemäß durchgeführt werden.

§ 16 § 18