(1) Über die Ergebnisse der Prüfung nach den §§ 15 bis 17 ist der Bürgermeister zu informieren.
(2) Dem Prüfungsbericht über die Prüfung nach den §§ 15 und 16 ist ein Kassenbestandsausweis beizufügen, der vom Kassenverwalter und dem mit dem Zahlungsverkehr beauftragten Bediensteten zu unterzeichnen ist.