(1) Regelmäßig ist zu prüfen, ob die Inventur ordnungsgemäß durchgeführt und das Inventar über das bewegliche und unbewegliche Vermögen ordnungsgemäß geführt wird und die verzeichneten beweglichen Sachen vorhanden sind. Die Vermögensverwaltung nach § 89 der Sächsischen Gemeindeordnung ist mit einzubeziehen.
(2) Es ist festzustellen, ob die Inventurvereinfachungsverfahren nach § 35 der Sächsischen Kommunalhaushaltsverordnung-Doppik ordnungsgemäß durchgeführt werden.