Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Kommunalprüfungsverordnung
SächsKomPrüfVO§ 16 Umfang der Kassenprüfung
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsKomPr%C3%BCfVO/16#abs-1 (1) Die Kassenvorgänge sind darauf zu überprüfen, ob sie mit den Grundsätzen der Sächsischen Kommunalen Kassen- und Buchführungsverordnung übereinstimmen. Die Kassenprüfung umfasst eine Kassenbestandsaufnahme, durch die zu ermitteln ist, ob der Kassenistbestand mit dem Kassensollbestand übereinstimmt. Außerdem ist festzustellen, ob
1. der Zahlungsverkehr ordnungsgemäß abgewickelt wird, insbesondere die Einzahlungen und Auszahlungen rechtzeitig und vollständig eingegangen oder geleistet und Verwahrgelder sowie Vorschüsse unverzüglich abgewickelt worden sind,
2. die erforderlichen Belege vorhanden sind und nach Form und Inhalt den Vorschriften entsprechen,
3. die Kassenmittel ordnungsgemäß bewirtschaftet werden, insbesondere die Zahlungsbereitschaft der Kasse ständig gewährleistet ist und der tägliche Bestand an Bargeld und der Bestand auf den für den Zahlungsverkehr bei Kreditinstituten errichteten Konten den notwendigen Umfang nicht überschreiten,
4. die Bestimmungen über die Entgegennahme von Schecks beachtet worden sind,
5. bei Forderungen die nötigen Sicherungs-, Überwachungs- und Beitreibungsmaßnahmen getroffen worden sind,
6. verwahrte Wertgegenstände und andere von der Kasse verwahrte oder verwaltete Gegenstände vorhanden sind und ordnungsgemäß aufbewahrt werden,
7. die Kassensicherheit gewährleistet ist und
8. die Kassengeschäfte im Übrigen ordnungsgemäß erledigt werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsKomPr%C3%BCfVO/16#abs-2 (2) Die Kassenprüfung umfasst den Zeitraum seit der letzten Kassenprüfung. Die Bücher und Belege eines abgeschlossenen Jahresabschlusses können von der Prüfung ausgenommen werden.