Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Kommunalhaushaltsverordnung

SächsKomHVO

§ 63 Anwendungsbereich, Übergangsvorschriften

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsKomHVO/63#abs-1 (1) Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für die Gemeinden, die Landkreise, die Verwaltungsverbände und die Zweckverbände mit einer Wirtschaftsführung nach den Vorschriften über die Gemeindewirtschaft.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsKomHVO/63#abs-2 (2) Im ersten Jahresabschluss und Gesamtabschluss müssen Vorjahreszahlen nur angegeben werden, soweit sie mit vertretbarem Aufwand ermittelbar sind.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsKomHVO/63#abs-3 (3) Für das erste Haushaltsjahr, in dem die Gemeinde diese Verordnung anwendet und für das erste Haushaltsjahr nach einer Gebietsänderung gemäß § 8 der Sächsischen Gemeindeordnung , sind der Rechtsaufsichtsbehörde mit dem Haushaltsplan der der Haushaltsplanung zugrunde liegende Entwurf der Eröffnungsbilanz oder andere geeignete Nachweise für die Haushaltsansätze vorzulegen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsKomHVO/63#abs-4 (4) Der Rechtsaufsichtsbehörde sind die Eröffnungsbilanz einschließlich des Anhangs mit allen Anlagen und des Rechenschaftsberichts sowie die ersten beiden Jahresabschlüsse einschließlich der Anhänge mit allen Anlagen und der Rechenschaftsberichte jeweils unverzüglich nach der Feststellung durch den Gemeinderat vorzulegen. In Fällen des § 88a Absatz 1 Satz 1 der Sächsischen Gemeindeordnung ist der überörtlichen Prüfungsbehörde die Eröffnungsbilanz einschließlich des Anhangs mit allen Anlagen und des Rechenschaftsberichts unverzüglich nach Feststellung durch den Gemeinderat vorzulegen.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsKomHVO/63#abs-5 (5) Wertansätze für Gebäude, welche nach den §§ 13 bis 25 der Wertermittlungsverordnung vom 6. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2209), die durch Artikel 3 des Gesetzes vom 18. August 1997 (BGBl. I S. 2081, 2110) geändert worden ist, ermittelt worden sind und Wertansätze für Verkehrsflächenkörper, welche nach der Richtlinie für die Standardisierung des Oberbaues von Verkehrsflächen, Ausgabe 2001 (RStO 01) in der Bekanntmachung mit Allgemeinem Rundschreiben Straßenbau Nr. 34/2001 vom 25. September 2001 des Bundesministeriums für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen ermittelt worden sind, dürfen beibehalten werden.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsKomHVO/63#abs-6 (6) Änderungen in Wertansätzen, die sich aus der Änderung dieser Verordnung ergeben, berühren das Jahresergebnis nicht und sind mit dem Basiskapital zu verrechnen.

Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsKomHVO/63#abs-7 (7) Gemeinden, die die Bestimmungen des Vierten Teils der Sächsischen Gemeindeordnung in der seit dem 25. November 2007 jeweils geltenden Fassung erstmals für die Haushaltswirtschaft des Jahres 2013 anwenden, können für Zwecke der Eröffnungsbilanz die Regelung des § 41 Absatz 3 Satz 2 der Sächsischen Kommunalhaushaltsverordnung-Doppik in der am 30. Dezember 2013 geltenden Fassung unberücksichtigt lassen.

Permalink zu Abs. 8recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsKomHVO/63#abs-8 (8) § 40 Absatz 2 Satz 3 und § 61 Absatz 6 Satz 2 dürfen beginnend mit dem letzten noch nicht festgestellten Jahresabschluss angewendet werden. Ersatzwert im Sinne von § 61 Absatz 6 Satz 2 ist der zum Stichtag des Jahresabschlusses der erstmaligen Anwendung ermittelte Wert des anteiligen Eigenkapitals.

Permalink zu Abs. 9recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsKomHVO/63#abs-9 (9) Die Gemeinden können beschließen, bei Aufstellung der Jahresabschlüsse der Haushaltsjahre bis einschließlich 2020 auf Folgendes zu verzichten:

1. Bildung und Auflösung von aktiven und passiven Rechnungsabgrenzungsposten, sofern die vollständige Auflösung des Rechnungsabgrenzungspostens spätestens mit dem Jahresabschluss für das Haushaltsjahr 2021 zu buchen ist;

2. Bildung, Zuführung, Auflösung und Inanspruchnahme von Rückstellungen, sofern Auflösung oder Inanspruchnahme der Rückstellung spätestens mit dem Jahresabschluss für das Haushaltsjahr 2021 zu buchen ist;

3. körperliche Bestandsaufnahme von Vermögensgegenständen, sofern deren Erfassung und Bewertung durch Anwendung des Buchinventurverfahrens sichergestellt ist;

4. außerplanmäßige Abschreibung und Zuschreibung von Vermögensgegenständen des Anlagevermögens im Zuge der körperlichen Bestandsaufnahme sowie Auflösung und Zuschreibung der ihnen zugeordneten passiven Sonderposten;

5. Abschreibung und Zuschreibung von Vermögensgegenständen des Umlaufvermögens sowie Auflösung und Zuschreibung der ihnen zugeordneten passiven Sonderposten;

6. ergebniswirksame Bereinigung von Anlagen im Bau;

7. Wertberichtigung von Forderungen;

8. Umbuchung von debitorischen Kreditoren und kreditorischen Debitoren, sofern der Verzicht nicht zum Ausweis negativer Bilanzpositionen führt;

9. interne Leistungsverrechnung;

10. Teilergebnisrechnung und Teilfinanzrechnung;

11. Angabe nicht bilanzierter Vorbelastungen künftiger Haushaltsjahre, die eine Belastung der Haushaltsjahre bis 2020 darstellen.

§ 62