Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Kommunalhaushaltsverordnung
SächsKomHVO§ 3 Finanzhaushalt
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsKomHVO/3#abs-1 (1) Der Finanzhaushalt enthält in Form des vorgegebenen Musters nach § 128 Satz 1 Nummer 3 der Sächsischen Gemeindeordnung :
1. Steuern und ähnliche Abgaben;
2. Zuweisungen und Umlagen für laufende Verwaltungstätigkeit;
3. sonstige Transfereinzahlungen;
4. öffentlich-rechtliche Leistungsentgelte, ausgenommen Investitionsbeiträge;
5. privatrechtliche Leistungsentgelte;
6. Kostenerstattungen und Kostenumlagen;
7. Zinsen und sonstige Finanzeinzahlungen;
8. sonstige haushaltswirksame Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit;
9. die Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit, die Summe aus den Nummern 1 bis 8;
10. Personalauszahlungen;
11. Versorgungsauszahlungen;
12. Auszahlungen für Sach- und Dienstleistungen;
13. Zinsen und sonstige Finanzauszahlungen;
14. Transferauszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit;
15. sonstige haushaltswirksame Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit;
16. die Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit, die Summe aus den Nummern 10 bis 15;
17. den Zahlungsmittelsaldo aus laufender Verwaltungstätigkeit als Zahlungsmittelüberschuss oder Zahlungsmittelbedarf, der Saldo aus den Nummern 9 und 16;
18. Einzahlungen aus Investitionszuwendungen;
19. Einzahlungen aus Investitionsbeiträgen und ähnlichen Entgelten für Investitionstätigkeit;
20. Einzahlungen aus der Veräußerung von immateriellen Vermögensgegenständen;
21. Einzahlungen aus der Veräußerung von Grundstücken, Gebäuden und sonstigen unbeweglichen Vermögensgegenständen;
22. Einzahlungen aus der Veräußerung von übrigem Sachanlagevermögen;
23. Einzahlungen aus der Veräußerung von Finanzanlagevermögen und von Wertpapieren des Umlaufvermögens;
24. Einzahlungen für sonstige Investitionstätigkeit;
25. Einzahlungen für Investitionstätigkeit, die Summe aus den Nummern 18 bis 24;
26. Auszahlungen für den Erwerb von immateriellen Vermögensgegenständen;
27. Auszahlungen für den Erwerb von Grundstücken, Gebäuden und sonstigen unbeweglichen Vermögensgegenständen;
28. Auszahlungen für Baumaßnahmen;
29. Auszahlungen für den Erwerb von übrigem Sachanlagevermögen;
30. Auszahlungen für den Erwerb von Finanzanlagevermögen und von Wertpapieren des Umlaufvermögens;
31. Auszahlungen für Investitionsförderungsmaßnahmen;
32. Auszahlungen für sonstige Investitionstätigkeit;
33. Auszahlungen für Investitionstätigkeit, die Summe aus den Nummern 26 bis 32;
34. den Zahlungsmittelsaldo aus Investitionstätigkeit, den Saldo aus den Nummern 25 und 33;
35. den veranschlagten Finanzierungsmittelüberschuss oder Finanzierungsmittelfehlbetrag, die Summe aus den Nummern 17 und 34;
36. Einzahlungen aus der Aufnahme von Krediten und diesen wirtschaftlich gleichkommenden Rechtsgeschäften für Investitionen;
37. Einzahlungen aus sonstiger Wertpapierverschuldung;
38. Auszahlungen für die Tilgung von Krediten und diesen wirtschaftlich gleichkommenden Rechtsgeschäften für Investitionen;
39. Auszahlungen für die Tilgung sonstiger Wertpapierverschuldung;
40. den Zahlungsmittelsaldo aus der Finanzierungstätigkeit, den Saldo aus der Summe der Nummern 36 und 37 und der Summe der Nummern 38 und 39;
41. die Änderung des Finanzmittelbestands im Haushaltsjahr, die Summe aus den Nummern 35 und 40;
42. Einzahlungen aus Darlehensrückflüssen;
43. Auszahlungen für die Gewährung von Darlehen;
44. (nicht belegt);
45. (nicht belegt);
46. (nicht belegt);
47. den Überschuss oder Bedarf an Zahlungsmitteln aus Veranschlagungen des Haushaltsjahres, der Saldo aus der Summe der Nummern 41 und 42 sowie der Nummer 43;
48. Einzahlungen aus übertragenen Ermächtigungen der Vorjahre;
49. Auszahlungen aus übertragenen Ermächtigungen der Vorjahre;
50. den Überschuss oder Bedarf an Zahlungsmitteln im Haushaltsjahr, der Saldo aus der Summe der Nummern 47 und 48 sowie der Nummer 49;
51. Einzahlungen aus der Aufnahme von Kassenkrediten;
52. Auszahlungen für die Tilgung von Kassenkrediten;
53. Veränderung des Bestandes an Zahlungsmitteln im Haushaltsjahr, der Saldo aus der Summe der Nummern 50 und 51 sowie der Nummer 52;
54. voraussichtlicher Bestand an liquiden Mitteln zu Beginn des Haushaltsjahres (ohne Kassenkredite und Kontokorrentverbindlichkeiten);
55. voraussichtlicher Bestand an liquiden Mitteln am Ende des Haushaltsjahres, die Summe aus den Nummern 53 und 54.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsKomHVO/3#abs-2 (2) Nachrichtlich sind anzugeben der Saldo aus den Einzahlungen und Auszahlungen sowie der Bestand aus fremden Finanzmitteln (§ 15), der Betrag der Einzahlungen aus der Aufnahme von Krediten für Investitionen, der sich auf übertragene Kreditermächtigungen bezieht, der Betrag der Auszahlungen für die ordentliche Kredittilgung und den Tilgungsanteil der Zahlungsverpflichtungen aus kreditähnlichen Rechtsgeschäften einschließlich der als Investitionsauszahlungen veranschlagten Tilgungsanteile der Zahlungsverpflichtungen aus kreditähnlichen Rechtsgeschäften, der Betrag der verfügbaren Mittel gemäß § 72 Absatz 4 Satz 2 der Sächsischen Gemeindeordnung sowie die voraussichtlichen Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit aus übertragenen Ermächtigungen.