Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Kommunalhaushaltsverordnung
SächsKomHVO§ 13 Verfügungsmittel
Stand: 26.08.2026
Im Haushalt können in angemessener Höhe Verfügungsmittel des Bürgermeisters veranschlagt werden. Die veranschlagten Mittel dürfen nicht überschritten werden. Sie sind nicht übertragbar und nicht deckungsfähig.