Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Kommunalhaushaltsverordnung

SächsKomHVO

§ 8 Nachtragshaushaltsplan

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsKomHVO/8#abs-1 (1) Der Nachtragshaushaltsplan muss alle erheblichen Änderungen der Erträge und Einzahlungen sowie Aufwendungen und Auszahlungen, die zum Zeitpunkt seiner Aufstellung übersehbar sind, einschließlich der bereits geleisteten oder angeordneten über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen, sowie die damit zusammenhängenden Änderungen der Ziele und Kennzahlen enthalten.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsKomHVO/8#abs-2 (2) Enthält der Nachtragshaushaltsplan neue Verpflichtungsermächtigungen, sind deren Auswirkungen auf den Finanzplan anzugeben; die Übersicht nach § 1 Absatz 3 Nummer 4 ist zu ergänzen.

§ 7 § 9