Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Klimafondsgesetz

SächsKlimaFG

§ 5 Wirtschaftsplan

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsKlimaFG/5#abs-1 (1) Der Fondsverwalter erstellt für jedes Wirtschaftsjahr einen Wirtschaftsplan. Das Wirtschaftsjahr ist das Haushaltsjahr. Der Wirtschaftsplan enthält alle im Wirtschaftsjahr zu erwartenden Einnahmen und voraussichtlich zu leistenden Ausgaben.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsKlimaFG/5#abs-2 (2) Der Wirtschaftsplan ist dem Staatshaushaltsplan für das jeweilige Haushaltsjahr als Anlage beizufügen.

§ 4 § 6