Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Klimafondsgesetz

SächsKlimaFG

§ 6 Jahresrechnung

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsKlimaFG/6#abs-1 (1) Der Fondsverwalter stellt zum Schluss des Wirtschaftsjahres die Jahresrechnung für den Fonds auf und fügt sie als Anhang der Haushaltsrechnung des Freistaates Sachsen bei.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsKlimaFG/6#abs-2 (2) Die Jahresrechnung enthält die Einnahmen und Ausgaben sowie den Bestand des Fonds.

§ 5 § 7