Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Klimafondsgesetz
SächsKlimaFG§ 4 Vermögen des Fonds, Finanzierung und Verpflichtungsermächtigung
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsKlimaFG/4#abs-1 (1) Der Fonds erhält folgende Zuführungen aus dem Staatshaushalt:
1. Zuführung in Höhe von 25 000 000 Euro im Haushaltsjahr 2021,
2. weitere Zuführungen nach Maßgabe des Staatshaushaltsplans,
3. Das Aufkommen aus der Wasserentnahme nach § 91 Absatz 2 Nummer 7 des Sächsischen Wassergesetzes vom 12. Juli 2023 (SächsGVBl. S. 503) des Jahres 2025, das zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 27. Juni 2025 (SächsGVBl. S. 285) geändert worden ist, zur Finanzierung von Maßnahmen nach § 2 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 Buchstaben a bis e.
Dem Fonds können auch etwaige Unterstützungsleistungen des Bundes oder der Europäischen Union sowie Mittel privater Dritter, die zur Finanzierung von Maßnahmen nach § 2 Absatz 1 Satz 2 bestimmt sind, unmittelbar zufließen. Dem Fonds werden diejenigen Mittel zugeführt, die dem Staatshaushalt aus dem Klima- und Transformationsfonds zufließen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsKlimaFG/4#abs-2 (2) Das Fondsvermögen verbleibt unverzinst im Liquiditätsmanagement des Freistaates Sachsen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsKlimaFG/4#abs-3 (3) Die Aufnahme von Krediten durch den Fonds ist ausgeschlossen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsKlimaFG/4#abs-4 (4) Die Mittel des Fonds werden direkt an die Empfängerinnen und Empfänger ausgezahlt.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsKlimaFG/4#abs-5 (5) Rückflüsse aus der Mittelverwendung nach § 2 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 einschließlich Zinsen fließen dem Sondervermögen zu. Sonstige Rückzahlungen von den Empfängerinnen und Empfängern fließen den jeweiligen Ausgabetiteln des Fonds zu.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsKlimaFG/4#abs-6 (6) Der Fonds kann bis zur Höhe des vorhandenen ungebundenen Fondsvermögens Ausgaben leisten und Verpflichtungen zur Leistung von Ausgaben in künftigen Jahren eingehen. Erforderliche Verpflichtungsermächtigungen gelten hiermit als ausgebracht.