Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Kita-Integrationsverordnung
SächsKitaIntegrVO§ 4 Finanzierungsschlüssel und personelle Besetzung
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsKitaIntegrVO/4#abs-1 (1) Abweichend von § 12 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3 des Gesetzes über Kindertagesbetreuung gelten für Kinder mit Behinderung folgende Finanzierungsschlüssel für pädagogische Fachkräfte:
1. Kinderkrippe: ein Vollzeitäquivalent für 2,765 Kinder,
2. Kindergarten: ein Vollzeitäquivalent für 3,645 Kinder,
3. Hort: ein Vollzeitäquivalent für 9,220 Kinder.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsKitaIntegrVO/4#abs-2 (2) Wegen der Schwere der Behinderung eines Kindes kann von diesen Finanzierungsschlüsseln zugunsten des Kindes abgewichen werden. Darüber entscheidet der zuständige Rehabilitationsträger in der Regel vor Aufnahme des Kindes.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsKitaIntegrVO/4#abs-3 (3) Die pädagogischen Fachkräfte nach den Absätzen 1 und 2 verfügen über eine Qualifikation nach § 1 Absatz 2 der Sächsischen Qualifikations- und Fortbildungsverordnung pädagogischer Fachkräfte vom 20. September 2010 (SächsGVBl. S. 277), die zuletzt durch die Verordnung vom 8. Dezember 2020 (SächsGVBl. S. 736) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung. Sie tragen die Gesamtverantwortung für die Umsetzung der heilpädagogischen Maßnahmen in der Kindertageseinrichtung gemäß den individuellen Förderplänen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsKitaIntegrVO/4#abs-4 (4) Pädagogische Fachkräfte, die nicht über eine Berufsqualifikation nach Absatz 3 Satz 1 verfügen, sind dem jeweiligen Bedarf entsprechend in die Förderung, Bildung, Erziehung und Betreuung eines Kindes mit Behinderung einzubeziehen. Dabei werden die pädagogischen Fachkräfte nach Satz 1 zur Stärkung der multiprofessionellen Zusammenarbeit an der Umsetzung des individuellen Förderplans beteiligt und von pädagogischen Fachkräften nach Absatz 3 Satz 1 angeleitet sowie unterstützt.