Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Kita-Integrationsverordnung
SächsKitaIntegrVO§ 1 Geltungsbereich, Begriffsbestimmungen
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsKitaIntegrVO/1#abs-1 (1) Diese Verordnung regelt die Bedingungen für die Aufnahme und Integration von Kindern mit Behinderung und von Kindern, die von Behinderung bedroht sind, mit Anspruch auf Eingliederungshilfe nach den §§ 99, 112 und 113 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch oder nach § 35a des Achten Buches Sozialgesetzbuch (Kinder mit Behinderung) in Kindertageseinrichtungen nach dem Gesetz über Kindertagesbetreuung . Die Leistungen anderer Rehabilitationsträger bleiben davon unberührt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsKitaIntegrVO/1#abs-2 (2) Integration ist die Förderung, Bildung, Erziehung und Betreuung von Kindern mit Behinderung gemeinsam mit Kindern ohne Behinderung, soweit es sich dabei um eine nach Art, Gestaltung und Zeitdauer planvolle Hilfe entsprechend der jeweiligen Behinderung handelt. Diese alltagsorientierte Hilfe soll sich über mehrere Stunden des Tages erstrecken und in regelmäßiger Folge gewährt werden.