Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Kita-Integrationsverordnung

SächsKitaIntegrVO

§ 3 Förderplan und Entwicklungsbericht

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsKitaIntegrVO/3#abs-1 (1) Nach Aufnahme eines Kindes mit Behinderung in die Kindertageseinrichtung hat diese unter Einbeziehung einer pädagogischen Fachkraft nach § 4 Absatz 3 Satz 1 zu dem Gesamtplan nach § 121 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch oder dem Hilfeplan nach § 36 Absatz 2 des Achten Buches Sozialgesetzbuch einen individuellen Förderplan zu erstellen und dem zuständigen Rehabilitationsträger zuzusenden. Dieser kann angemessene Änderungen verlangen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsKitaIntegrVO/3#abs-2 (2) Die Kindertageseinrichtung hat dem zuständigen Rehabilitationsträger mindestens einmal jährlich für jedes Kind mit Behinderung einen Entwicklungsbericht vorzulegen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsKitaIntegrVO/3#abs-3 (3) Der individuelle Förderplan ist auf der Grundlage des Entwicklungsberichts durch die Kindertageseinrichtung fortzuschreiben.

§ 2 § 4