Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Kita-Integrationsverordnung

SächsKitaIntegrVO

§ 5 Abstimmung der therapeutischen Maßnahmen und Kooperation mit anderen Fachkräften

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsKitaIntegrVO/5#abs-1 (1) Entsprechend den Bedürfnissen eines Kindes mit Behinderung ist eine auf die Ganzheitlichkeit der Entwicklung orientierte Förderung in der Kindertageseinrichtung zu gewährleisten.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsKitaIntegrVO/5#abs-2 (2) Ärztlich verordnete Therapien sollen in begründeten Fällen in der Kindertageseinrichtung erbracht werden. Die therapeutischen Maßnahmen sind mit der pädagogischen Arbeit abzustimmen und so weit als möglich auf eine alltagsintegrierte Förderung auszurichten.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsKitaIntegrVO/5#abs-3 (3) Wurde ein Kind mit Behinderung vor der Aufnahme in eine Kindertageseinrichtung von einer Frühförder- und Frühberatungsstelle betreut, soll diese die Einrichtung noch für eine angemessene Übergangszeit beraten und unterstützen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsKitaIntegrVO/5#abs-4 (4) Fachkräfte, die das Kind mit Behinderung vor Aufnahme in die Kindertageseinrichtung betreut und die Eltern beraten haben, sind bei Bedarf mit einzubeziehen.

§ 4 § 6