(1) Nach Aufnahme eines Kindes mit Behinderung in die Kindertageseinrichtung hat diese unter Einbeziehung einer pädagogischen Fachkraft nach § 4 Absatz 3 Satz 1 zu dem Gesamtplan nach § 121 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch oder dem Hilfeplan nach § 36 Absatz 2 des Achten Buches Sozialgesetzbuch einen individuellen Förderplan zu erstellen und dem zuständigen Rehabilitationsträger zuzusenden. Dieser kann angemessene Änderungen verlangen.
(2) Die Kindertageseinrichtung hat dem zuständigen Rehabilitationsträger mindestens einmal jährlich für jedes Kind mit Behinderung einen Entwicklungsbericht vorzulegen.
(3) Der individuelle Förderplan ist auf der Grundlage des Entwicklungsberichts durch die Kindertageseinrichtung fortzuschreiben.