Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Kita-Integrationsverordnung
SächsKitaIntegrVO§ 2 Aufnahme
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsKitaIntegrVO/2#abs-1 (1) Eine Kindertageseinrichtung, die Kinder mit Behinderung zur Integration aufnimmt, muss den Anforderungen dieser Verordnung entsprechen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsKitaIntegrVO/2#abs-2 (2) Ein behindertes Kind ist auf Verlangen der Erziehungsberechtigten möglichst wohnortnah in eine Kindertageseinrichtung aufzunehmen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsKitaIntegrVO/2#abs-3 (3) Der Träger hat bei der Entscheidung über die Aufnahme eines Kindes mit Behinderung dessen Förderbedarf und die in der Kindertageseinrichtung vorhandenen oder noch zu schaffenden Förderbedingungen zu berücksichtigen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsKitaIntegrVO/2#abs-4 (4) Der Träger der Kindertageseinrichtung unterstützt die Erziehungsberechtigten, deren Kinder voraussichtlich einen Anspruch auf Eingliederungshilfe haben, bei der Antragstellung.