Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Kommunikationshilfenverordnung

SächsKhilfVO

§ 4 Bereitstellung von Kommunikationshilfen

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsKhilfVO/4#abs-1 (1) Die Kommunikationshilfen werden von der Behörde bereitgestellt, es sei denn, die oder der Berechtigte macht von dem Recht nach § 3 Absatz 2 Satz 2 Gebrauch.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsKhilfVO/4#abs-2 (2) Kommt die oder der Berechtigte der Obliegenheit nach § 3 Absatz 2 Satz 3 nicht rechtzeitig nach und ist die Bereitstellung der gewählten Kommunikationshilfe aus diesem Grund nicht oder nur unter unverhältnismäßigen Schwierigkeiten möglich, ist die Behörde nicht verpflichtet, diese Kommunikationshilfe bereitzustellen. Die Behörde hat sich in diesem Fall um die Bereitstellung einer anderen geeigneten Kommunikationshilfe zu bemühen, die ohne unverhältnismäßige Schwierigkeiten bereitgestellt werden kann.

§ 3 § 5