Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Kommunikationshilfenverordnung
SächsKhilfVO§ 5 Vergütung und Erstattung von Aufwendungen
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsKhilfVO/5#abs-1 (1) Für die Höhe der Vergütung für Gebärdensprachdolmetscherinnen und Gebärdensprachdolmetscher gilt Abschnitt 3 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 776), das zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2154) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, entsprechend. Für Kommunikationshelferinnen und Kommunikationshelfer gilt Satz 1 mit der Maßgabe entsprechend, dass auch eine geringere Vergütung festgesetzt oder vereinbart werden kann.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsKhilfVO/5#abs-2 (2) Für den Einsatz anderer Kommunikationshilfen trägt die Behörde die entstandenen Aufwendungen, wobei der Verdienstausfall einer dafür erforderlichen Person unberücksichtigt bleibt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsKhilfVO/5#abs-3 (3) Die Behörde vergütet die Leistungen denjenigen, die sie erbracht haben. Stellt die oder der Berechtigte die Kommunikationshilfe selbst bereit, darf sie oder er nicht auf eine Erstattung verwiesen werden, es sei denn, sie oder er wünscht es oder es liegt ein sonstiger besonderer Grund vor.