Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Kommunikationshilfenverordnung
SächsKhilfVO§ 3 Umfang des Anspruchs
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsKhilfVO/3#abs-1 (1) Der Anspruch ist gerichtet auf die Bereitstellung einer Kommunikationshilfe, die unter Beachtung der individuellen Fähigkeiten der oder des Berechtigten geeignet ist, die erforderliche Verständigung herzustellen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsKhilfVO/3#abs-2 (2) Die oder der Berechtigte hat nach Maßgabe des Absatzes 1 ein Wahlrecht hinsichtlich der zu benutzenden Kommunikationshilfe. Dies umfasst auch das Recht, eine geeignete Kommunikationshilfe selbst bereitzustellen. Der oder dem Berechtigten obliegt es, der Behörde rechtzeitig mitzuteilen, für welche Kommunikationshilfe sie oder er sich entscheidet. Die Behörde ist berechtigt, die ausgewählte Kommunikationshilfe zurückzuweisen, wenn sie den Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht entspricht. Die Hör- oder Sprachbehinderung sowie die Wahlentscheidung nach Satz 1 sind aktenkundig zu machen und im weiteren Verwaltungsverfahren von Amts wegen zu berücksichtigen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsKhilfVO/3#abs-3 (3) Erhält die Behörde im Verwaltungsverfahren Kenntnis von der Hör- oder Sprachbehinderung der oder des Berechtigten, hat sie diese oder diesen auf das Recht auf Bereitstellung einer Kommunikationshilfe und auf das Wahlrecht nach Absatz 2 hinzuweisen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsKhilfVO/3#abs-4 (4) Zur Abwehr von unmittelbar bevorstehenden Gefahren für bedeutsame Rechtsgüter, wie etwa Leben, Gesundheit, Freiheit oder nicht unwesentliche Vermögenswerte, kann von dem Einsatz von Kommunikationshilfen abgesehen werden.