Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Katastrophenschutzverordnung
SächsKatSVO§ 7 Informationsprogramm für das Katastrophenmanagement
Stand: 26.08.2026
Die obere und die unteren Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörden haben sich des von der obersten Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde bereitgestellten Informationsprogramms in der jeweils aktuellen Version zu bedienen, insbesondere zur
1. Verwaltung der für den Katastrophenschutz erforderlichen Fachdaten,
2. Erarbeitung und Fortschreibung der allgemeinen Katastrophenschutzpläne, der besonderen Alarm- und Einsatzpläne sowie der externen Notfallpläne,
3. Erstellung und Fortschreibung von Gefährdungsanalysen,
4. Lagedarstellung in der Behörde.