Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Katastrophenschutzverordnung
SächsKatSVO§ 8 Landesweite Analyse von Katastrophengefahren
Stand: 26.08.2026
Die obere und die unteren Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörden sind verpflichtet, der obersten Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde die Ergebnisse der jährlich aktualisierten Analysen von Katastrophengefahren für die Erarbeitung und Fortschreibung einer landesweiten Analyse von Katastrophengefahren zur Verfügung zu stellen.