Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Katastrophenschutzverordnung

SächsKatSVO

§ 8 Landesweite Analyse von Katastrophengefahren

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Die obere und die unteren Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörden sind verpflichtet, der obersten Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde die Ergebnisse der jährlich aktualisierten Analysen von Katastrophengefahren für die Erarbeitung und Fortschreibung einer landesweiten Analyse von Katastrophengefahren zur Verfügung zu stellen.

§ 7 § 9