Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Katastrophenschutzverordnung
SächsKatSVO§ 6 Übungsarten
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsKatSVO/6#abs-1 (1) Übungsarten sind
1. Planübungen zur Schulung der Lagebeurteilung und Entscheidungsfindung anhand von Plänen und Unterlagen,
2. Alarmierungsübungen zur Überprüfung der Alarmierungspläne und -bereitschaft,
3. Stabsrahmenübungen zur Schulung und Überprüfung des Zusammenwirkens innerhalb der besonderen Führungseinrichtung in der Behörde anhand eines angenommenen Schadensereignisses,
4. Vollübungen zur Schulung und Überprüfung der Leistungsfähigkeit unter Beteiligung besonderer Führungseinrichtungen und Technischer Einsatzleitungen mit eingesetzten Kräften und Mitteln anhand eines angenommenen Schadensereignisses.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsKatSVO/6#abs-2 (2) Die Termine der Übungen für das Folgejahr sowie die Erfahrungsberichte über durchgeführte Übungen sind der nächsthöheren Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde zur Kenntnis zu geben.