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§ 5 SächsKatSVO (Sachsen) — Übungsintervalle und -teilnehmer

Sächsische Katastrophenschutzverordnung

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Jede Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde führt jährlich eine Planübung sowie eine Alarmierungsübung durch.

(2) Jede Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde führt aller zwei Jahre eine Stabsrahmenübung durch.

(3) Die obere und die unteren Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörden führen aller drei Jahre eine Vollübung durch.

(4) Die Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörden können die Teilnahme nachgeordneter Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörden und der nach § 40 Abs. 2 SächsBRKG zur Mitwirkung im Katastrophenschutz Verpflichteten an Übungen anordnen.