(1) Jede Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde führt jährlich eine Planübung sowie eine Alarmierungsübung durch.
(2) Jede Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde führt aller zwei Jahre eine Stabsrahmenübung durch.
(3) Die obere und die unteren Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörden führen aller drei Jahre eine Vollübung durch.
(4) Die Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörden können die Teilnahme nachgeordneter Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörden und der nach § 40 Abs. 2 SächsBRKG zur Mitwirkung im Katastrophenschutz Verpflichteten an Übungen anordnen.