Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Katastrophenschutzverordnung

SächsKatSVO

§ 2 Schnell-Einsatz-Gruppen

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsKatSVO/2#abs-1 (1) Zur Bewältigung von Unglücksfällen, öffentlichen Notständen oder Katastrophen mit einer gegenwärtigen oder unmittelbar drohenden großen Anzahl von Verletzten oder Erkrankten werden Schnell-Einsatz-Gruppen aus den Katastrophenschutzeinheiten Sanitätswesen/Betreuung gebildet. Sie dienen

1. der Unterstützung des Rettungsdienstes bei Schadensereignissen, bei denen die Anzahl der Verletzten oder Erkrankten die Regelversorgung des Rettungsdienstes übersteigt oder dies zu erwarten ist,

2. der Einrichtung von Behandlungsplätzen und der Bereitstellung von zusätzlicher Transportkapazität und zusätzlichem Sanitätsmaterial.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsKatSVO/2#abs-2 (2) Stärke und Gliederung der Schnell-Einsatz-Gruppen ergeben sich aus der Anlage 10.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsKatSVO/2#abs-3 (3) Der Leiter oder die Leiterin der Schnell-Einsatz-Gruppe muss in der taktischen Führung von Einheiten ausgebildet sein.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsKatSVO/2#abs-4 (4) Die Schnell-Einsatz-Gruppen sollen ihre Einsatzbereitschaft durch regelmäßige Übungen nachweisen.

§ 1 § 3